Die kurdischen politischen Gefangenen in der BRD

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Das Faltblatt kann bei AZADÎ angefordert werden: azadi@t-online.de | Stand: August 2016

Die Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden begann bereits in den 1980er Jahren, nachdem die kurdische Befreiungsbewegung im August 1984 den bewaffneten Kampf aufgenommen hat. Die Aktivitäten der Geheimdienste verschiedener EU-Länder – vornehmlich der deutschen und schwedischen – sowie der Türkei ließen nicht lange auf sich warten. Sie gipfelten in der BRD im sog. Düsseldorfer Prozess, bei dem 20 Kurd*innen des Terrorismus bezichtigt wurden. Er begann 1989 und endete im Frühjahr 1994 mit vier verbliebenen Angeklagten; zwei von ihnen kamen wegen langer U-Haft nach Urteilsverkündung frei und zwei wurden aufgrund der Aussagen eins Kronzeugen zu langen Freiheitsstrafen verurteilt.

Am 27. November 1993 verfügte der damalige Bundesinnenminister Manfred Kanther (CDU) das PKK- Betätigungsverbot. Sämtliche kurdischen Organisationen, Institutionen, zunächst alle Vereine (einige Vereine wurden später wieder zugelassen), Informationsbüros, Nachrichtenagenturen, ein Verlag sowie eine Nachrichtenagentur wurden verboten. Gleiches geschah mit Demonstrationen, Veranstaltungen, selbst Hochzeiten. Zehntausende Ermittlungsverfahren sind eingeleitet, Razzien in Vereinen und Wohnungen durchgeführt und viele Kurd*innen ins Folterland Türkei abgeschoben worden. Weil die PKK nicht nach dem Parteiengesetz verboten werden konnte – es gab sie als Partei in der BRD nicht -, konstruierten die Strafverfolgungsbehörden eine „terroristische Vereinigung“ innerhalb der PKK, die sog. „Europäische Frontzentrale der PKK“ (ACM), die in Deutschland tätig gewesen sei. Deshalb wurden Dutzende Aktivist*innen verhaftet und nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) zu jahrelangen Freiheitsstrafen verurteilt.

1996 besuchten Beauftragte der Bundesregierung den PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan in seinem Domizil in Syrien. Es galt, eine Eskalation in der BRD zu verhindern. Öcalan sicherte den Reisenden zu, dass Kurd*innen künftig auf Gewaltaktionen in Deutschland verzichten und sich an die dt. Rechtsordnung halten würden. Gleichzeitig machte er auf die blutige Vernichtungs- und Verleugnungspolitik des türkischen Regimes gegenüber der Bevölkerung in Kurdistan aufmerksam und kritisierte, dass die Staaten der EU diesem Vorgehen nicht Einhalt gebieten.

Faltblatt Freiheit für die kurdischen politischen Gefangenen in Deutschland

Das Faltblatt kann bei AZADÎ angefordert werden: azadi@t-online.de | Stand: Mai 2016

Der Besuch hatte zur Folge, dass mutmaßliche PKK-Kader ab 1997 nicht mehr mit dem Vorwurf nach § 129a konfrontiert waren, sondern „nur“ noch beschuldigt wurden, Mitglied einer „kriminellen“ Vereinigung (§ 129 StGB) zu sein. Das führte nicht zu weniger Verfahren. Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivitäten blieb auf einem hohen Niveau. Die zahlenmäßig meisten Strafverfahren betrafen und betreffen nach wie vor Verstöße gegen das Vereinsgesetz. Dieses beinhaltet beispielsweise das Rufen (verbotener) Parolen, das Zeigen (verbotener) Symbole oder von Fahnen mit dem Bild von Abdullah Öcalan, wobei es hier darauf ankommt, um welches Bild es sich handelt. Auch das Spenden und Spendensammeln oder das Verkaufen (verbotener) Zeitschriften fällt unter die Verstöße nach dem Vereinsgesetz. Das Verbot wirkt sich auch auf anderen Ebenen aus:

Wegen politischen Engagements – Teilnahme an (genehmigten) Demonstrationen/Kundgebungen, Veranstaltungen mit kurdischem Themenbezug, Aktivitäten in kurdischen Vereinen etc. – werden Einbürgerungen verweigert, Asylanerkennungen widerrufen, Abschiebungen angedroht oder Kurd*innen – insbesondere Jugendliche – von Verfassungs“schutz“-Mitarbeiter*innen zu Spitzeldiensten angeworben. Im Oktober 2010 traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen des Revisionsverfahrens eines kurdischen Politikers, der nach § 129 StGB verurteilt worden war, eine weitreichende Entscheidung. Nach islamistischen Organisationen, der tamilischen LTTE, der linken türkischen DHKP-C, wurde nun auch die PKK als „terroristische“ Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB eingestuft und deren mutmaßliche Mitglieder entsprechend strafverfolgt. Der § 129b ist im Jahre 2002 nach den Anschlägen vom 11.9.2001 im Zuge der von der Mehrheit des Bundestages verabschiedeten Schily’schen Antiterrorpakete eingeführt worden. In diesem Zusammenhang wichtig ist der Hinweis, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b StGB grundsätzlich nur vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erteilt wird. Die Entscheidung muss weder begründet werden noch ist sie juristisch angreifbar.

Faltblatt: Freiheit für die kurdischen politischen Gefangenen

Das Faltblatt kann bei AZADÎ angefordert werden: azadi@t-online.de | Stand: März 2016

Im Falle der PKK hat das Ministerium am 6. September 2011 eine Generalermächtigung gegen alle Kurd*innen erteilt, die als mutmaßliche Deutschland-/Sektor/Gebietsverantwortliche tätig gewesen sind und Leitungsaufgaben wahrgenommen haben; konkrete Straftaten muss ihnen nicht nachgewiesen werden, es genügt die Mitgliedschaft. Die Angeklagten werden für alles mitverantwortlich gemacht, was die Verteidigungs-/Guerillakräfte in der Türkei oder anderswo unternehmen, was vom türkischen wie dem deutschen Staat als „terroristisch“ klassifiziert wird.

Alle Verfahren vor den Staatsschutzsenaten deutscher Oberlandesgerichte werden durch die folgenden §§ legitimiert. Möge sich jede/jeder angesichts der Schwere der Beschuldigungen und der tatsächlichen Gegebenheiten mit seiner historischen und aktuellen Dimension selbst ein Urteil bilden über die politisch motivierte Strafrechtsverfolgung von Kurdinnen und Kurden durch die deutsche Politik und Justiz.

Zu § 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

Auszug zu § 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Völkerstrafgesetzbuch) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder 12 Völkerstrafgesetzbuch) oder …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Betroffen von der Strafverfolgung nach §129b sind bislang 14 Kurden. Hiervon sind 8 bereits zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; in vier Fällen wurde Revision eingelegt, die jedoch 2014 vom Bundesgerichtshof verworfen wurden. In einem weiteren Fall hat der BGH die Revision ebenfalls verworfen. Hingegen war die Revision im Verfahren Abdullah Şen erfolgreich.

In allen Fällen bilden umfangreiche TKÜ-Maßnahmen die Grundlage der Anklagen. Derzeit befinden sich 12 [aktualisiert Juli 2016] kurdische Aktivisten in Haft:

Kenan BAŞTU, U-Haft JVA Celle

Ahmet ÇELIK, U-Haft JVA Köln

Mustafa ÇELIK, U-Haft JVA Sehnde

Mehmet DEMIR, U-Haft JVA Bremen-Oslebshausen

Bedrettin KAVAK, U-Haft JVA Hamburg

Muhlis KAYA, U-Haft JVA Stuttgart-Stammheim

Ali ÖZEL, U-Haft JVA Stuttgart-Stammheim

Hasan DUTAR, U-Haft JVA Hamburg

Ali Hıdır DOĞAN, U-Haft, JVA Berlin-Moabit 

Zeki EROĞL, U-Haft in der JVA Schwäbisch-Hall

Cem AYDIN, U-Haft JVA Moabit

Cihan Iliman, U-Haft Stuttgart-Stammheim

(Liste der Gefangenen im August 2016 aktualisiert)


Dieser Artikel ist dem Dossier „Freiheit für die kurdischen politischen Gefangenen“ entnommen, das der Rechtshilfefonds AZADΠe.V. im März 2016 veröffentlicht hat.


Dossier „Freiheit für die kurdischen politischen Gefangenen“ | Stand Mai 2016 – PDF


Dossier „Freiheit für die kurdischen politischen Gefangenen“ | Stand August 2016 – PDF