4.Verhandlungstag 11.11.2016. 09:00 – ca. 13:30 Uhr
Prozess gegen Ali Hıdır Doğan
Anmerkung:Einige Passagen des Protokolls sind lückenhaft und gekennzeichnet.
Anwesende:
Der angeklagte A (Ali) mit Dol (Herr Katal, Dolmetscher)
Die V (Verteidigung) bestehend aus V1 (Verteidigung 1) Anwalt Theune und V2 Anwalt Schmidt.
Das fünf-köpfige Gericht mit dem Vorsitzenden R1 (Richter 1) sowie die Staasanwaltschaft bestehnd aus StAin (Staatsanwältin) und StA (Staatsanwalt)
Prozessbeginn:
R1 erläutert den Ablauf des heutigen Prozess: Zunächst werden zwei Beschlüsse durch den Richter verkündet werden, dann wird die Erklärungen von V1 (nach 257 StpO zu Zeugen Becker) gehört, danach wird Zeugin Müller vom BKA gehört.
V1 hält eine 257er-Erklärung nach der Befragung des Zeugen B (Becker) ab. U.a. erklärt V1:
- dass die PKK sich in Europa für Minderheitenrechte einsetze [währenddessen grinsen sich die Justizbeamten an]
- dass der Anklagevorwurf, die PKK sei eine Organisation, die auf Mord und Totschlag ausgerichtete Handlungen vollziehe, nicht für die Zeit um Newroz 2014 aufrechterhalten werden könne, wenn die von B erläuterten Teilstrukturen dazu gehören würden
R1 kündigt Bechlüsse an.
V1 will noch vor der nächsten Zeugenbefragen zwei Anträge stellen. R1 nimmt das zur Kenntnis.
R1 u. R2 lesen Beschlüsse vor:
- Einwand der V zur Besetzung des Gerichts wird zurückgewisen, es folgt die juristische Begründung Das Gericht sei „..ordentlich besetzt.“, die Übertragung vom ersten auf den zweiten Strafsenat sei nicht begründungslos erfolgt, so R1.
- Die Durchführung des Selbstleseverfahrens (SLV) wird bestätigt, ein Widerspruch der V wird abermals abgelehnt. Begründung wird vorgelesen, Gründe seien u.a.:
– weder der Grundsatz der Mündlichkeit noch der der Öffentlichkeit seien beschränkt durch das SLV
– durch die vorliegende Vielzahl von Urkunden würde die Durchführung des Hauptverfahren belastet werden, das SLV diene der Straffung der Hauptverhandlung, Äußerungsrechte der V und des Angeklagten wären nicht berührt
– die Zuverlässigkeit der Übersetzung sei unabhängig davon wie die Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt werden würden (durch SLV oder Verlesen. Im Anschluss an den II. Verhandlungstag hätten die beiden bestellten Dolmetscher Kontakt zu A aufgenommen in Anwesenheit der V. A habe da erklärt, dass die Verständigung mit den Dolmetschern möglich sei.
– die Möglichkeiten zu Diskussionen im Zuge der Verhandlungen auch nicht.
V1 will Anträge verlesen. R1 scherzt über das Ablehen und Stattgeben von Anträgen nach dieser ausführlichen Erklärung zu Beginn der Verhandlung. R1 stellt Fragen zur Relevanz der Anträge zur Vernehmung der Zeugin Fr. M (Frau Müller). V1 schildert, dass ein Antrag vor der Vernehmung gestellt werden kann und der zweite evtl. danach. V1 stellt den Antrag:
Einstellung des Verfahrens nach §145a StPO (bei 145a geht es um Zustellung an den Verteidiger. Vielleicht ist es eher 153a Einstellung mit Auflagen?) soweit der Zeitraum August bis September 2015 betroffen ist. V1 sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass A nach Verlassen von Berlin für die PKK tätig war. Lediglich der Besuch von Vereinen in Berlin und Bremen in diesem Zeitraum. Als einziger Beweis diene hier ein Behördenzeugnis, welches aber nicht verwendet werden solle, wie vom Gericht angekündigt.
StA gibt eine Stellungnahme zum Antrag der V ab: meint es stehen genug Beweismittel für die Anklage zur Verfügung, kein Grund zur Einstellung.
R1 will nun die Zeugin Fr. M vernehmen und ruft diese auf den Saal zu betreten. Fr M betritt den Saal.
Vernehmung de Zeugn M („Müller“, 43 Jahre, Kriminalbeamtin), [hat einen Ordner mit Listen dabei]
R1 begrüßt die Zeugin und erklärt ihr nochmal, warum sie geladen wurde und belehrt sie, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen müssen. R1 bittet M Angaben zur Person zu machen. M sagt sie sei 43 Jahre alt und trage den Namen „Michaela, Müller“. Sie sei in Meckenheim tätig für die BKA Behörde unter Leitung von B. Seit 2008 sei sie im Bereich „Politisch motivierte Ausländerkriminalität“ eingesetzt. Konkret sei sie seit 2012 Sachbearbeiterin im Bereich PKK.
Ihr Hauptgebiet sei es, eine Chronologie der Aktionen und Anschläge der HPG auf Grundlage der Einträge der Website http://www.hezenparastin.com/tr/ (HPG) anzufertigen. R1 fragt M wie sie dabei vorgehe. M sagt das sie zuerst auf die Website geht und nach Artikeln und Statements sucht. Danach übersetzt sie diese mit dem Google Translator da sie kein Türkisch spreche. Datum, Ort und Ziel der Aktionen werden als Kategorien seperat in der Chronologie erfasst (Liste). Wenn sie Hinweise auf einen Anschlag findet gibt sie das an Übersetzung weiter. M meint sie recherchiert dann in einer Zweitrecherche n sind. R1 fragt, ob M ihr bekannte Dementis nennen könne. M nennt jene in Bezug auf eine A
eine Ölpipeline. R1: auf wieviele Anschläge kommen sie im Jahr 2014 bis 1 Jhreshälfte (bis August) 2015? M: 2014 insg. 19 Aktionen, 2015 bis August insg. 399 Aktionen der HPG und 17 von YJA-Star (Yekîtîya Jinên Azad-Star – Einheit der Freien Frauen Star/ Selbstverteidigung der Frauen). In der zweiten Jahreshälfte von 2014 gibt es in Amed 7 und zwischen dem 26.9. bis 31.12.2014 gab es keine Anschläge mehr. R1 und im Zeitrahmen bis Ende Juli 2015? insg. 75. Von R1 folgen jetzt ein paar Fragen zu den erangezogenen Medien (hezenparastin) was ist das für eine Seite? M: Internetseite der HPG in verschiedenen Sprachen (dt, eng, kurd, türk, arab). eil dt. und türk Seite nicht übereinstimmen, verwendet sie nur die türk. eite. R1: d.h. die dt. eite ist nicht aktuell? M: Ja letzte Aktualisierung sei vom März 2015, ob sie identisch die gleichen Darstellungen hätte weiss Frau M nicht, da sie nur türk. verwende.
R1: wie lange existiert die Website schon? M: weiss nicht, sie kenne die Seite seit sie den Aufgabenbereich vom Kollegen 2012 übernommen habe. Vorsitzender Richter R1 fragt jetzt ganz viele Nachrichtenportale und Zeitungen ab R1: Was wissen sie über die Zeitung http//:www.yeniozgurpolitika.org ? M: Tageszeitung die der PKK nahe steht, sie sei im Internet verfügbar und als Print zu kaufen. R1: Wo erscheint sie? M: kann ich nicht sagen, hauptsächich auf türk. es gibt aber auch kurd. Teil. R1: http://www.sondakika.com/ ? M: türk. Nachrichtenportal im Internet. R1: http://www.aktifhaber.com/ ? M: Das gleiche, türk. Nachrichtenportal im Internet. R1: http://haber16.org/ ? M: keine Erkenntnisse, habe nicht alle überprüft. R1: www.objektifhaber.com ? M: türk Nachrichtenportal im I-net. R1: https://www.afp.com ? M: franz. internationales Nachrichtenportal.
R1: www.milliyet.com.tr ? M: Türk. Tageszeitung. R1 mit welcher Ausrichtung? M: nicht pro-Kurdisch. R1: für mich deutet „Milliyet“ auf nationalistisch hin, aber mögl. deutet Name aber auch auf andere Ausrichtung aus. V2: was heißt das nicht Kurdisch? R1: pro türkisch. a werden Opferzahlen eher mit Bedauern festgestellt. R1: [fragt nach noch zwei zeitungen/Nachrichtenportal die nicht richtig notiert irgendwas mit „haber zimes“ und „zaber“]. R1: http://www.haberturk.com/ ? M: türk. Nachrichtenagentur. R1: www.reuters.com ? M: internat. Nachrichtenagentur mit Sitz in London. R1: www.dha.com.tr ? M: Nachrichtenagentur aus der Türkei. R1: www.haber7.com ? M: türk. Nachrichtenagentur. R1: www.zeit.de ? M: deutsche Zeitung. R1: AMED HABER AJANSI? M: kurd. Nachrichten. R1: http://haber.star.com M: kurd. Nachrichten. R1: www.bbc.com ? M: brit. Nachrichtenagentur. R1: https://www.nadir.org ? M: das sagt mir grade gar nichts. R: Da finden sich vielleicht eher allgemeine Erklärungen zur PKK, nicht auf Anschläge fokussiert. R: firatnews.com http://anfturkce.net/ ? M: pro kurdische Nachrichtenagentur. R1: jedenfalls pro Kurdisch? M: ja. R1: Spiegel und Tageschau – kennen sie ja! M: ja, kenne ich. R1: www.hurriyet.com.tr ? M: türk. Tageszeitung. R1: Ausrichtung? M: weiss ich nicht.
R1: teilweise gab es in der Akte/Liste auch Hinweise aus deutschen Medien, wie landen diese auf Ihrerm Schreibtisch? M: habe gegoogelt (Datum und Ort eines Anschlags) wenn es dt. Publikationen gab, hab ich diese aufgenommen. R1: stellen wir uns also vor es gibt einen Anschlag (Tag1) wie gehen sie weiter vor? M:
„Ich gehe chronologisch vor, ich brauche die Abfolge auf der Website, sonst weiß ich nicht was schon bearbeitet wurde. Wenn ich die Übersetzung habe, ordne ich es in die Chronologie (Liste) ein. Habe also Datum und Ort und Google damit im I-net nach weiteren Publikationen.“
R1: also eine Zweitrecherche? M: „ja. Das kann schon mal Zeit brauchen – paar Wochen – denn die Aktionsabfolge ist extrem viel.“ R1 stellt fest: ist also ev nicht immer ollständig, weil Zeitabstände dazwischen sind, zwischen Erst- und Zweitrecherche.
Verhandlung wird unterbrochen, weil Richter sich für 5min urückziehen wollen, 10:15-10:25 Uhr.
weiter Richter (R2) ragt nach der Übersetzung, wer die macht? M: Frau ŞaŞmak (?). R2: was ist ihre Qualifizierung? M: kann ich nicht sagen. anchmal sei es seit 2014 auch Frau Cezur (?) sie ist sprachinstitut-Dolmetscherin.R2 möchte wissen, ob auch an die Übersetzerinnen manchmal Aufträge erteilt werden, selbst zu recherchieren. M verneint. Fragerecht geht jetzt an Bundesstaatsanwalt (StA). StA: wie weit beschäftigen sie sich mit Begründungen der PKK? M: ich nehme nur die Verlautbarungen und mache daraus die Chronologie. StA: Wie unterscheden sie zwischen Aktion, Sabotageakt und Anschlag? M: ich unterscheide gar nicht, bernehme das wie ich es in der Übersetzung habe. StA: Also kommen die Begrifflichkeiten aus den Verlautbarungen? M: Ja. StA: Sind Selbstopferaktionen nochmal separat aufgeführt? M: nein, sie sind einfach in der Chronologie drin. StA: sehen sie eine Häufung? M: nein. StA: werden die Namen von Personen aufgeführt? M: Auf HPG- Seite werden Mrtyrer gelistet, diejenigen die Selbstopfer waren, werden später regelmäßig gelistet, ja. StA: Gibt es bestimmte Zielpersonen deren Namen auftauchen, z.B. wenn sie bestimmte Position hatten. M: Wenn Namen auftauchen, wie z.b. die zwei Polizisten aus Amed, dann tauchen diese in der Liste auf.
StA ist fertig mit seiner Zeugenbefragung. Das Fragerecht geht nun an die Verteidigung.
V2: Wenn sie das so auflisten, hat jemand anders in ihrer Behörde sich mit den Begründungen/Hintergründen der Verlautbarungen befasst (z.b. wenn eine Begründung aufgeführt ist, wieso es die Aktion gab? M: Mein Kollege Becker wertet Verlautbarungen aus und schreibt Bericht, wie/ob er Bekennungen auswertet weiß ich nicht. V2: Gefecht und Anschlag werden unterschieden. M: ja grundsätzlich nehme ich Gefechte nicht mit auf. V2: Ist das ihre Entscheidung gewesen? M: Mit GBA (Genaeralbundesanwaltschaft) so abgesprochen, dem folge ich so gut es geht. V2: Ist die Vorgabe irgendwie begründet? M: Mit Kollegen der das vorher gemacht hat so abgestimmt, ich hab es einfach übernommen, wieso es diese Entscheidung gab ist mir nicht bekannt. V1: Ich beziehe mich erstmal auf den Zeitrahmen von 2014 bis Juli 2015, da gab es ja nur wenige Anschläge, die würde ich gerne mit ihnen durchsprechen. V1: In der Anklageschrift (AKS) steht am Abend des 20.8.2014 (Anschlag Nr. 15 der Liste von M) griff die HPG in Amed ein Polizeirevier an, es steht verletzt wurde niemand. Richter greift ein: R1: es kann sein dass auf Seite der Angreifer niemand starb – kann so oder so gelesen werden. V1: okay. Decken sich Ort und Datum der Verlautbarung von der Seite hezenparastin mit anderen Medien? M: Ort und Zeit sind gleich, der Schaden differenziert sehr stark. V1: Jetzt komm ich zum Angriff auf einen Frdof, ist ihnen bekannt dass das türk Militär eine Menge von 3000 Menschen/Demonstrierenden mit scharfer Munition angriff? M: ich weiß nur, dass eine Märtyrerstatue (Mahsum Korkmaz)entfert worden sei, über Demo habe ich keine Erkentnisse. V1: haben sie in Zweitrecherche gelesen dass Zivilisten und 1 starben? M: nein, dazu kann ich nichts sagen. V1: wird auch aufgeführt, wenn ein Soldat bei einem Angriff auf eine Demo stirbt, wird das auseinandergehalten? M: es ist immer sehr undetailliert beschrieben, wenn die HPG eine Aktion durchführt. Da müsste man genau in den Wortlaut gucken. Wenn von toten Soldaten in der Bekennung gesprochen wird, verstehe ich es so, dass der Soldat durch die Aktion gestorben ist und liste das. V1: wenn z.b. die Zweitrecherche ergibt, das dem nicht so ist, und die Todesursache eine andere war, wird das nachträglich in ihrer Liste geändert? M: das habe ich dann nicht weiter verfolg habe die Todesursachen nicht nochmal nachrecherchiert. V1: Wer hat die Übersetzung vom Anschlag nr 15 (20.8.2014) gemacht? M: müsste Frau ŞaŞmak gewesen sein. V1: hier steht rau Cezur. V1: Wenn Frau Cezur übersetzt, gibt es ne Rückübersetzung? M: nein. V1: Sie wien auch nicht, ob die Gebäude bewohnt waren, sich enschen drin aufgehalten haben oder wohin die Schüe abgegeben wurden? M: Nein, nein und nein. Wie gesagt, ich nehme nur die Bekennungen auf, damit man ne kurze Zusammenfassung hat und kann jetzt nicht mehr sagen was da drin stand (war 2014). Ob die Schüsse mit Tötungsvorsatz abgegeben worden seien, könne M deshalb auch nicht sagen.
V1: Nächster Anschlag uch nr. 15 In der Anklage wird von einem weiteren Angriff am selben Abend (20.8.2014) gesprochen Es wrden Warnschüße auf eine Gendarmeriewache in Catalköprü abgegeben. Ebenfalls kamen keine Personen zu Schaden. HPG bekennt sich in Zeitung Yeni Özgür Politika. Wieso nichts in weitrecherche? […] Übersetzng hat Frau ŞaŞmak gemacht Es steht: Warnschüße wurden abgegeben Als Wachmänner augenblicklich zurückschoen kam es zu Gefecht, während niemand ums Leben kam. Könnte es sein, dass es nicht gelistet ist, weil das Wort „Gefecht“ auftaucht? M: Kann ich mir jetzt nicht mehr erklären, aber ja, „Gefecht“ ist ein Schlüelwort. V1: Sie geben die Liste direkt an GBA, hören sie danach noch was von denen? M: sie haben sie zur Kenntins genommen, weiter weiß ich nichts.
V1: Die Anklageschrift ist von der Staatsanwaltschaft, mit Vorgaben von GBA, hier ne Bekennung die sie nicht gelistet haben […] Gibt es jemanden von der GBA der weitere Recherche betreibt? M: Ich weiß nicht was mit Chronologie weiter passier, mir wurde nur bestätigt, dass sie eingegangen ist. V1: Aus polizeilicher Erfahrung, würden sie diese Bekennung (mit dem Wortlaut) nach der Übersetzung listen oder nicht? M: Die Tatsache, dass es eine Aktion gegeben hat, ich sie aber nicht aufgeführt habe, würde ich heute wieder so entscheiden, ja. V1: also werden „Warnschüe“ auch mitaufgeführt? M: Ja ich habe Warnschüe mitaufgeführt als Waffenruhe war, um darzustellen wie die Situation war. HPG war trotzdem bereit, sag ich mal, auf hab--Stellung.
V1: Aber sie kennen den Wortlaut von §129a (auf Mord- und Totschlag ausgerichtet?) M: JA, kann man diskutieren ich weiß nicht, ob Warnschüt unterschiedslos wie es formuliert ist, alles was auf Anschlag hindeutet und auf HPG-Seite steht, liste ich, sind für mich Bekennungen der HPG. V1: Wien sie etwas über die Struktur der HPG? M: nur ganz ganz grob. V1: gibts regionale Aufteilungen? M: weiß ich nicht. V1: Wie ist die Kommunikation? M: weiß nicht. V1: Wer betreibt die Seite/ wo ist ihr itz? on welcher IP-Adresse wird sie betrieben? M: weiß nicht, weiß nicht. V1: Wien sie wie die Infos auf der Seite landen? M: nein. V1: Können sie was sagen, zum zeitlichen Abstand zwischen einer Aktion, bis eine Bekennung auf der Seite erscheint? M: kann sehr schnell sein (z.b. halber Tag), manchmal kann es länger dauern (mehrere Tage, 2-3 Tage), manchmal gibt es auch mehrere Bekennungen an verschiedenen Tagen, dann wird das mehrmals geführt/gelistet. V1: Bei dieser Aktion (Telo Uçak) kam die Bekennung erst 5 Tage später. en sie was der Hintergrund dafür sein könnte? M: nein. V1: könnte es also sein, dass der Tod einen anderen Hintergrund hatte? Bundesstaatsanwalt greift ein BSA: Zeugin soll keine Mutmaßungen anstellen. V1: wurde ein konkrete*r Tatverdächtigte*r verhaftet? M: weiß nicht. V1: könnte es eine private Racheaktion gewesen sein? M: weiß nicht. V1: Telo Uçak soll auf einer Todesliste der PKK gewesen sein, kennen sie die? M: nein. V1: haben sie von der schon mal gehört? M: nein. R1: wo steht das? V1: in sondakika, der begleitende Zeitungsartikel schreibt das. Wien sie ob es von offizieller Seite eine Bekennung gab? z.B. von MHP – der Faschistische Partei – der er angehört haben soll? M: weiß nicht.
V1: liest aus Anklageschrift […] Anschlag (nr. 18) in Kayapınar vom 25.9.2014, haben sie
nnung ist.
Mittagspause 12:00 Uhr – 12:50 Uhr
V1: Im Zeitraum Newroz 2013 – Juli 2014, das ist zwar dem Tatvorwurfszeitraum gegen Ali vorgelagert, aber ich orientiere mich an der Anklageschrift. Haben sie einen Vermerk zu 2013? M: Habe ich bestimmt, aber darauf habe ich mich nicht vorbereitet. Es gibt auch ne Anlage von 2002-2003, die ich nachträglich/ rückwirkend erfasst habe. V1: 3.Juli 2013 Anschlag auf Gendarmerie im Kreis Hare, Provinz Amed bei Topcula, Schüsse auf Provinz-Kommandantur, keine Personenschäden […] M: ist mir nicht erinnerlich. V1: Dazu gibt es einen Vermerk vom 5.Juli 2013 M: Habe bestimmt nen Vermerk verfasst 2013, aber mich nicht darauf vorbereitet. V1: Haben sie Erinnerungen M: nein.
V1: haben sie zum 15. Nov.2013 in Nusaybin/Mardin Erinnerungen? M: nein. V1: Erinnerungen zum 16. Mai 2013 in Tuluc Südluce (?)/ Dersim: HPG-Guerilla Angriff auf Soldaten bei dem Bau einer Militärstraße. M: nein V1: zum 25. Mai 2014, Miene zur Explosion gebracht bei einem Lastwagen, der zum Bau einer Polizeiwache genutzt wurde, der Fahrer wude verletzt, die HPG bekannte sich am 27. Mai als Warnschlag, Erinnerungen? M: nein. V1: ist es im Zeitraum Newroz 2013 bis J
ussage, dass kein Frieden möglich sei mit einer Organisation, die die Integrität der Türkei nicht wahre)? M: Danach hat das Aktionsaufkommen massiv zugenommen. V1: Können sie massiv genauer definieren? M: In der zweiten Jahreshälfte von 2015(September – Dezember 2015)glaube ich 350/340 Aktionen. V1: Sind Menschen gestorben? M: ja. V1: Haben sie den Eindruck im Rückblick, das wäre der HPG auch davor möglich gewesen? Richter greift ein R1: Ich glaube das können alle Beteiligten hier genauso gut oder schlecht beurteilen wie Frau M. – ist eine Bewertungsfrage/ Spekulation. V2: Ist eine Unterscheidung hinsichtlich des Umfangs/Ausmaßes zwischen einer Seite und der anderen möglich? M: Grundsätzlich sind die Angaben zu Toten und Verletzten auf Seiten der HPG höher als von türkischer Seite, also im Bezug auf die Darstellung. V2: Das ist ja auffallend, dass es so verteilt ist, ziehen Sie irgendwelche Rückschlüsse daraus? R1 interveniert wieder: Ich glaube, ich könnte das auch an Stelle von M beantworten. V1: gut, Danke!
Befragung der Zeugin Müller ist beendet. Sie bleibt unvereidigt und darf gehen.
V1: beantragt die Hinzuziehung von Dolmetscher*innen zur Überprüfung der Korrektheit der Übersetzungen im Ordner 2 des SVL, welche aus der Staatskasse zu bezahlen seien:
- das Gericht habe mitgeteilt, dass konkrete Probleme bei Übersetzungen mitgeteilt werden sollten, dies sei aber nur möglich/umsetzbar durch eine erneute Übersetzung
- weiterhin sollten die Akten der Verfahren „Kaak“ (?), „Koraş“ (?), „Aydın“ hinzugezogen werden.So könne überprüft werden, ob Telefongespräche in diesen Verfahren genauso übersetzt worden seien.
V1: möchte auch zu Zeugin Müller eine Erklärung nach §257 StO abgeben (beim nächsten Mal). R1 ge währt das. SA hat keine Stellungnahmen zu Antragen mehr.
V2: beantragt Anhörung eines der zwei Sachverständige (entweder Herr Posch oder Säufert) die sich von Berufswegen seit 2003-2015 mit PKK auseinander setzen. R1 möchte wissen, was das Thema einer solchen Befragung sei. V1 erklärt, dass es von herausragender Bedeutung sei, was in der Phase der Einhaltung des Waffenstillstandes (2013-2015) von der PKK unternommen worden sei, um diesen Waffenstillstand einzuhalten. Hintergrund sei die Frage, ob für diese Zeit von einer terroristischen Vereinigung gesprochen werden könne und nicht vielleicht eher von einer Widerstandsbewegung. Es gehe also auch um die Schuldfrage. […] R1 nehme auf, dass die V die Ladung eines Sachverständigen angeregt und begründet habe. Das müsse allerdings nicht so laufen, wie der V2 es erörtert habe, sie seien jenseits einer Verfahrensabsprache.
ie Verhandlung wird um 13.35 Uhr für beendet erklärt.
ächster Termin: Di 15.11. um 9 Uhr diesmal Hauptgebäude: Turmstraße 91 Saal 01 geladen wird diesmal Zeuge Rate-