Prozessprotokoll vom 02.12.2016 dem 9. Verhandlungstag gegen Ali Hıdır Doğan

6thDez. × ’16

Prozess gegen Ali Hıdır Doğan am 02.12.2016 – 9. Verhandlungstag – 9:00 bis ca. 11:00 Uhr, Saal 701, Turmstrasse 91, Berlin Moabit

Anwesende:
Der 2. Strafsenat mit dem vorsitzenden Richter, Verteidigung V1-2, RichterInnen R1-4, auf Seiten der Staatsanwaltschaft heute die StAin und der StA, Ali (A) und ein Dolmetscher, die Gerichtsprotokolantin, vier Justizbeamt_innen im vorderen Teil des Saales, ein Justizbeamter bei der Zuschauer_innen-Tür, 3 Prozessbeobachter_innen

Verteidigung: Vertretung für V1 Theune heute Jenessen, fragt ob das ok für A ist. A: Ja. V1: Beiordnungsbeschluss mit Maßnahme, der Gebührenanspruch gilt nur einmal. V1: Beschlussverkündung, Widerspruch der Verleseung und Verwertung der KCK aus dem mesopotanischen Bildungszentrum, Gründe sind: es gibt verlesbare Observationsgrundlagen, die Konkurrenz der Tatbestände führt zur Verwertung der Observationsmaterialien. Die Gegenvorstellung vom 22.9 von V1, dass keine „Waffengleichheit“ bestünde wird zurückgewiesen. Es sei eine uneingeschränkte Verteidigung möglich. Der Antrag von V1 die Akten auf kurdisch zu beziehen wird ebenfalls abgelehnt. Die Analogie der Berufsgruppen sei keine hinreichende Tatsachenbehauptung. Lediglich ein Beweiseermittlungsmaßstab veranlasse nicht zur Beweisaufnahme. Es sei irrelevant ob und wie Strafverfahren in anderen Ländern laufen würden. Die Zeugenvernehmung von Mitgliedern der KCK wird abgelehnt. Die Bewertung ob die PKK und KCK unter 129a/b fallen sei nicht nach Aussagen von Einzelnen sondern generell zu betrachten. Unbeachtlich ist ob der Zeuge selbst den KCK als Organisation und nicht als Terrororganisation sieht. Verweis auf die BGH-Entscheidung.

Antrag auf Verlesung des Urteils vom 3.11.2016 wird abgelehnt. (Widerspruch der Verwertung der mittels Zweckhilfe gewonnenen Verwertung wird zurückgewiesen.)Es gäbe keinen Beweisantrag, da es keine konkreten Tatsachen gäbe, dass sich das Strafsystem geändert habe, denn lediglich die Änderung einzelner belgischer Gerichte begründe keine Veränderung des Völkergewohnheitsrechts. Die gültige Einstufung vom Rat der europäischen Union von August 2015, 21.09.2015 und 12.06.2016 wertet die PKK als Terrorgemeinschaft. Das Zusatzprotokoll des Genfer Abkommens und das zweite Zusatzprotokoll Finde keine Verwertung, da diese nicht von der Türkei ratifiziert wurden. Das Rechtshilfegesuch der Generalbundesanwaltschaft vom 25.11.2016 zum Selbstleseverfahren begündet keine Bedenken.

V2 möchte darauf eingehen. V1 fragt A wie weit er mit dem Selbstleseverfahren gekommen ist, Teil drei? A verneint. V1 fragt wie viel noch fehle, einzelne Gespräche? A hat die CDK (Demokratische Gemeinschaft Kurdistans) noch nicht, es fehlen noch 30-40 Seiten. V1 meint wir warten auf die Beschlüsse in schriftlicher Form, er möchte jetzt gerne die Telekommunikationsüberwachung in Augenschein nehmen. Liste 20.

R1 fragt ob das verlesen wird. V1 nein, wir hören uns das nur an. (dann hören wir die Telefongespräche auf kurdisch, laut Flüsterübersetzung ging es hauptsächlich in den Gesprächen um Terminabsprachen und Verabredungen) V1 führt eine Wiedererkennung von Cem Aydin durch anhand von einem Bild aus der JVA Moabit, alle gehen nach vorne und schauen das Bild an. Die Person Cem Aydin wird von V1 beschrieben. V1 geht auf den Antrag der Verteidung ein, wonach die Struktur der Organisation sich in Deutschland geändert habe und es keine Gebiets-bzw. Dienstleiter mehr gäbe, da es seit 2014 eine kollektive Organisationsstruktur gäbe, was auch laut der Akte der Bundesanwaltschaft bestätigt sei. Die Organisation in Europa mit dem KCDK-E habe sich durch die Auflösung des CDK geändert. Seit 2013 gäbe es eine Neuorganisation mit Exekutivräten und demokratischen Gesellschaftszentren, welche zum Beispiel Kontakte zu deutschen Politiker*Innen pflegten, in Frauenräten organisiert seien. Indem das LKA Berlin A als vermeitlichen Gebietsleiter sehe, missachtete es die neue Organisationsstruktur. Es sei eine Missachtung grundlegender Hypothesen, dass es einen Gebietsleiter geben müsse, weil es so ist. Der CDK sei in Deutschland nicht mehr aufgetaucht, in Deutschland habe sich Kommissionen, Räte usw. gebildet. Die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde, die Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung seine mithin nicht ergiebig genug um die Gebietsleitung nachzuweisen. Es gäbe lediglich maginale Inhalte, wie z.B. den Kontakt mit dem „Sektorleiter“ Karak. Im November 2014 hatten mehrer Aktivist*Innen Kontakt nach Hamburg, in den Kremien saßen vier Personen, welche die Leitung übernommen haben und mögliche Mitglieder des Exekutivrates sind, sowie auch der Angeklagte A. Diese seine jedoch von der Verfolgungsermächtigung nicht erfasst. Mithin ist keine Verfolgungsermächtigung gegen A vorhanden. Er hat keine Aufgabe der Gebietsleitung übernommen, was relevant für die Verfolgungsermächtigung wäre. A war bisher strafrechtlich nicht auffällig, was bei möglicher Verurteilung in Betracht gezogen werden sollte. Stellungnahme der StA, es gäbe konkrete Beweismittel aus dem Verfahren, die Verfolgungsermächtigung sei heute unerheblich und das Verfahren noch offen.

V1 möchte gern Bedenkzeit für den heute gestellten Antrag.

Bzgl des weiteren Vorgehens, das Selbstleseverfahren drei und vier läuft noch, es gibt keine Einführung in Beweislage.

Der Verhandlungstag am Diensttag (06.12.16) fällt aus.

Freitag (09.12.) wird der Zeuge Dr. Posch gehört. Hauptverhandlung wird mithin unterbrochen wegen dem Selbstleseverfahren.

Fortsetzung des Prozesses gegen Ali am 9.12.16 um 9:00 Uhr in der  Turmstr, 91 Saal 701.

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